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Wechsel innerhalb und zwischen Unternehmen der PKV

Innerhalb desselben Versicherungsunternehmens kann der Versicherte wie bisher in andere Tarife wechseln. Bei einem Wechsel in einen "höheren" Tarif erfolgt aber immer eine Risikoprüfung, die zur Ablehnung aber auch zu einem Risikozuschlag führen kann. Deshalb sollten sich die Antragsteller immer überlegen, ob sie von Beginn an gleich einen so genannten " Normaltarif " beantragen sollten.

Ein Wechselrecht in den Basistarif besteht, wenn:

- die Krankheitskostenvollversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde (Neugeschäft),
- die bestehende Krankheitskostenvollversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde (Bestand) und der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 beantragt wurde. Ab dem 1. Juli 2009 muss der Bestandsversicherte für einen Wechsel in den Basistarif das 55. Lebensjahr vollendet haben oder vor dem 55. Lebensjahr die Voraussetzungen für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften beziehen oder es muss Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder dem SGB XII bestehen.
Die Alterungsrückstellung aus dem Normaltarif wird bei einem Wechsel in den Basistarif innerhalb desselben Unternehmens voll angerechnet.

Beim Wechsel in ein anderes Unternehmen ist folgendes zu beachten:

Versicherte, deren Vertrag nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen worden ist, können zu einem anderen Versicherungsunternehmen unter Mitgabe der Alterungsrückstellung (in Höhe des Basistarifs) wechseln, wenn sie beim Wechsel zu dem anderen Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag abschließen, der die GKV-Leistungen ganz oder teilweise ersetzen kann.

Für Versicherte, die vor dem 1.Januar 2009 Versicherungsverträge abgeschlossen haben, gibt es die Möglichkeit, einmalig in den Basistarif eines anderen Unternehmens zu wechseln, wenn die Kündigung vor dem 1. Juli 2009 erfolgt. Entscheidend ist also lediglich der Kündigungstermin beim Vorversicherer. Der Wechsel in den Basistarif kann dabei, je nach Kündigungsfrist beim Vorversicherer, auch zu einem späteren Termin als dem 1. Juli 2009 erfolgen. Beispiel: Eine Kündigung ist erst zum Jahresende 2009 möglich; der Versicherte kündigt vor dem 30. Juni 2009, der Wechsel in den Basistarif erfolgt dann zum 1. Januar 2010.

Außer dem begrenzten einmaligen Wechselrecht in den Basistarif eines anderen Unternehmens unter Mitnahme von Alterungsrückstellungen in Höhe des Basistarifs gibt es für Versicherte, deren Verträge vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden, keine Wechselmöglichkeit zu einem anderen Unternehmen unter Mitnahme von Alterungsrückstellungen.

Wenn, wie schon erläutert, ein Recht auf Übertragung von Alterungsrückstellungen besteht, wird die kalkulierte Alterungsrückstellung, deren Leistungen dem Basistarif entsprechen (fiktive Alterungsrückstellung), auf den neuen Versicherer übertragen.
Beim Wechsel vom Normaltarif eines Unternehmens in den Basistarif eines anderen Unternehmens kann der Versicherte bei seinem bisherigen Versicherer einen Zusatztarif verlangen, in dem die Alterungsrückstellung, die über das Basistarifniveau hinausgeht, angerechnet wird.

Eine vollständige Mitnahme der Altersrückstellungen auch bei "Normaltarifen" der PKV, wie von vielen gewünscht und erwartet, wird nicht erfolgen. Versicherte in Krankenversicherungsvollkostentarifen, die einen Wechsel zu einem anderen Unternehmen nur deshalb bisher nicht getan haben, um abzuwarten und dann die vollständigen Altersrückstellungen mitzunehmen, sollten ihren Entschluss nicht mehr länger hinausschieben.
Die Situation wird nicht besser.

Beim Wechsel zur GKV werden in keinem Fall Alterungsrückstellungen übertragen.

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