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Übergangsregelungen für Nichtversicherte ab 1.7.2007 (Standardtarif)

Personen, die über keine anderweitige Absicherung verfügen und entsprechend dem neuen Recht der Versicherungspflicht in der GKV unterliegen, müssen bereits ab 1. April 2007 dieser Pflicht zur Versicherung nachkommen.

Nichtversicherte, die der PKV zugeordnet werden, unterliegen der Pflicht zur Versicherung erst ab 1. Januar 2009. Diese Personen haben aber ab 1. Juli 2007 die Möglichkeit, sich bis zur Einführung des neuen Basistarifs "übergangsweise" im Standardtarif zu versichern.

Zu diesen Personen gehören:

- solche, die nicht in der GKV versichert oder versicherungspflichtig sind,
- die nicht über eine private Krankheitskostenvollversicherung verfügen,
- die keinen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben,
- oder keine Sozialhilfe beziehen

Sie können bis 31. Dezember 2008 Versicherungsschutz im Standardtarif (bei jedem Unternehmen) verlangen. Ein Kontrahierungszwang besteht nicht. Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse dürfen nicht erhoben werden.

Beihilfeberechtigte, die weder über eine beihilfekonforme PKV-Versicherung verfügen noch in der GKV freiwillig versichert sind, können die "übergangsweise" Versicherung im beihilfekonformen Standardtarif verlangen.

Der Standardtarif existiert brancheneinheitlich und ist im Leistungsumfang mit dem der GKV vergleichbar. Sein Beitrag darf den jeweiligen Höchstbeitrag in der GKV nicht überschreiten. Er war vor allem dafür vorgesehen, hohe Beiträge im Alter durch diese Wechselmöglichkeit abzusenken. Der Nachteil der erheblichen Einschränkungen im Leistungsumfang des PKV-Versicherten, den man dabei in Kauf nehmen musste, war in der Regel nicht mehr rückgängig zu machen. Und gerade im Alter wäre ja eine gute Absicherung sehr sinnvoll.

Er wird in 2 Tarifstufen angeboten:
- STN für Nicht-Beihilfeberechtigte und
- STB für Personen mit Beihilfeanspruch (dabei gilt für jeden Beihilfebemessungssatz eine eigene Stufe z. B. STB30 für 70% Beihilfe oder STB50 für 50% Beihilfe). Nach Tarif STB versicherte Personen, die Ihren Beihilfeanspruch verlieren, müssen im Tarif STB verbleiben. Sie erhalten die Tarifstufe STB100.

Kandidaten für den Standardtarif waren bisher folgende:
- Altersrentner nach Vollendung des 65. Lebensjahres mit der Voraussetzung einer 10-jährigen ununterbrochenen Vorversicherungszeit in einem Krankheitskostenvolltarif
- Einkommensschwache ab 55 Jahren mit einem mindestens 10-jährigen ununterbrochenen Vorversicherungszeit in einem Krankheitskostenvolltarif und einem Gesamteinkommen unter der Jahresarbeitsverdienst-/ Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung
- Rentenbezieher vor Vollendung des 55. Lebensjahres bei Erfüllung folgender Bedingungen:

1. Rentenbezug aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. Erwerbsminderungs-, alte Berufs oder Erwerbsunfähigkeitsrenten, Unfall- oder Witwenrenten) aber auch eines Ruhegehalts aus einer Beamtenversorgung
2. 10 Jahre ununterbrochener Vorversicherungszeit in einem Krankheitskostenvolltarif und ein Gesamteinkommen unter der Jahresarbeitsverdienst-/ Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung

Erfüllt der Versicherungsnehmer (VN) diese Voraussetzungen, sind auch diejenigen Familienangehörigen unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen zugangsberechtigt, die im Falle der Versicherungspflicht des VN nach § 10 SGB V familienversichert wären.

- Gesundheitlich beeinträchtigte Personen mit Beihilfeanspruch, die wegen ihres Gesundheitszustandes nicht in einen Normaltarif der PKV oder nach erfolgter Risikoprüfung nur mit Zuschlägen aufgenommen werden würden. Die Antragstellung muss innerhalb einer 6-Monatsfrist nach Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgen. Unabhängig vom Gesundheitsstand wird dabei kein Risikozuschlag erhoben. Der Beitragszuschlag wird aber im Hinblick auf einen späteren Wechsel in der Police dokumentiert.

Leistungsumfang des Standardtarifs der PKV
Quelle: Fakten & Tipps Akademische Arbeitsgemeinschaft von Rudolf Bönsch (Hrsg.) 
Änderungen im Standardtarif

Zum 1. Juli 2007 werden im bestehenden Standardtarif die Vergütungssätze gesetzlich neu geregelt.
Diese betragen zum Beispiel:

- für persönliche ärztliche Leistungen das 1,8-fache der GOÄ
- und für Leistungen nach der GOZ den 2-fachen Satz.

Diese Änderung gilt sowohl für Standardtarif-Versicherte mit Bestandsschutz (das sind Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2008 den Standardtarif nach bisherigem Recht abschließen) als auch für die ab 1. Juli 2007 "übergangsweise" versicherten Personen.

Auch die Beitragsbegrenzung im Standardtarif wird ab 1. Juli 2007 modifiziert, allerdings lediglich für die "übergangsweise" Versicherten. Im Vorgriff auf den Basistarif wird diese wie folgt geregelt: Der Beitrag darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV nicht überschreiten; die Ehegattenbegrenzung des bisherigen Standardtarifs gilt aber nicht. Bei Hilfebedürftigkeit greifen die ab 2009 für den Basistarif geltenden Beitragsbegrenzungen entsprechend. Die Beitragsbegrenzung für die Standardtarifversicherten mit Bestandsschutz wird in unverändertem Umfang weitergeführt.

Überführung in den Basistarif

Die Versicherungsverträge der "übergangsweise" im Standardtarif Versicherten werden zum Januar 2009 in den Basistarif umgestellt.
Ein Verbleib im Standardtarif ist für diesen Personenkreis nicht zugelassen.
Die bisherigen Standardtarifversicherten haben jedoch die Möglichkeit, den Standardtarif über den 1. Januar 2009 hinaus weiterzuführen.

Da der noch zu entwickelnde Basistarif sich an den Leistungen der GKV des Jahres 2008 orientieren wird, ist eine Verschlechterung des Versicherungsumfanges gegenüber dem Standardtarif zu erwarten.

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