Welche Konsequenzen entstehen nun bei Nichtzahlung von Beiträgen? Bisher hatten sowohl die GKV als auch die PKV das Recht nach 2 Monaten und in der Regel nach mehreren Mahnungen die Mitgliedschaft zu beenden. Die Pflicht zur Mahnung nach 2 Monatsbeiträgen Beitragsrückstand besteht nach wie vor. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als ein Monatsbeitrag, stellt der Versicherer den Vertrag ruhend. Eine Kündigung aufgrund Zahlungsverzugs ist also nicht mehr zulässig. Während der Ruhenszeit muss der Versicherer Aufwendungen für akute Erkrankungen und Schmerzzustände sowie für Schwangerschaft und Mutterschaft erstatten. Der Versicherer kann Säumniszuschläge für den Beitragsrückstand verlangen. Sind die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens gezahlt, so wird das Ruhen der Versicherung im Basistarif fortgesetzt. Darf der Versicherte dem Versicherer nun auch nicht mehr kündigen? Die neuen Regelungen des Gesetzes sollen verhindern, dass dieser wieder in einen "unversicherten" Zustand gerät. Deshalb darf eine Kündigung nur dann angenommen werden, wenn bei einem anderen Versicherer nahtlos ein Vertrag angenommen wurde, der o.g. Bedingungen gerecht wird. Das muss dem Vorversicherer nachgewiesen werden. Nichtgezahlte Beiträge beim Vorversicherer verjähren dabei nicht. |