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Basistarif ab 1.1.2009

Der Basistarif wird für alle Versicherungsfreie Personen, die zur PKV wechseln können, angeboten. Das gilt sowohl für Nichtbeihilfeberechtigte als auch ergänzend für Beihilfeberechtigte. Für diesen Personenkreis besteht eine Annahmepflicht nur dann nicht, wenn der Antragsteller schon einmal bei diesem Versicherungsunternehmen versichert war und das Unternehmen den Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder arglistiger Täuschung beendet hatte. Ansonsten besteht für den Basistarif wie auch schon für den Standardtarif Kontrahierungszwang. Es dürfen keine Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse erhoben werden.

Zum aufnahmefähigen Personenkreis gehören:

- alle freiwillig in der GKV Versicherten
o innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifs
o innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der freiwilligen Versicherung in der GKV (z. B. nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze/Drei-Jahres-Regelung)
- alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die weder in der GKV versicherungspflichtig sind, noch einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, noch eine private Krankheitskostenvollversicherung haben,
- alle Personen mit Beihilfeanspruch, wenn sie einen (die Beihilfe ergänzenden) Versicherungsschutz benötigen, der die Pflicht zur Versicherung erfüllt,
- alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nach dem 31. Dezember 2008 eine private Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen haben
- alle Personen, die vor dem 31. Dezember 2008 eine private Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen haben, bis zum 30. Juni 2009

Der Basistarif wird Vertragsleistungen enthalten, die in Art, Umfang und Höhe mit den Pflichtleistungen der GKV jeweils vergleichbar sind. Diese sind noch vom Verband der PKV zu erarbeiten. Der Basistarif soll wahlweise ohne oder mit Selbstbehalt angeboten werden. Der Abschluss von Zusatzversicherungen ist neben dem Basistarif zulässig. Beim Standardtarif war das bisher stark eingeschränkt. Der Versicherer kann aber verlangen, dass diese Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter die Halbierung des Basistarifbeitrags beansprucht.

Für die Vergütung von Gesundheitsleistungen ist folgendes vorgesehen:

- Es gelten die gesetzlich vorgegeben Gebührensätze zum Beispiel für persönliche ärztliche Leistungen das 1,8-fache der GOÄ und für Leistungen nach der GOZ den 2-fachen Satz. Die Gebührenhöhe liegt damit über dem Niveau des bisherigen Standardtarifs. Abweichenden Vereinbarungen zwischen dem PKV-Verband, den Beihilfeträgern, den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Leistungserbringern können noch getroffen werden.
- Die Kassenärztlichen Vereinigungen müssen bei Kassenärzten die Behandlung im Standardtarif und im Basistarif sicherstellen. Es dürfte daher bei Behandlung durch Kassenärzte nicht mehr - wie gelegentlich im bisherigen Standardtarif - zu Abrechnungsschwierigkeiten kommen.
Der Beitrag für den Basistarif ist für jede versicherte Person (auch für Kinder) zu zahlen und darf jeweils den durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV nicht übersteigen. Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe reduziert sich der Höchstbeitrag entsprechend dem Erstattungsprozentsatz. Wenn allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit entsteht, reduziert sich der zu zahlende Beitrag auf die Hälfte. Entsteht dann immer noch Hilfebedürftigkeit, erhält der Versicherte Zuschüsse vom zuständigen Träger (Bundesagentur für Arbeit oder Sozialhilfe).

Zum Ausgleich des erhöhten Risikos aufgrund von Vorerkrankungen findet ein Risikoausgleich über alle Basistarif-Versicherten aller PKV-Unternehmen statt, was vergleichbar ist mit dem Risikostrukturausgleich der GKV.

Die Finanzierung der Beitragsbegrenzung im Basistarif wird auf alle PKV-Versicherten aller Versicherungsunternehmen verteilt. Hierfür muss ein Pool-Ausgleich entwickelt werden. Noch ist unklar, ob dieser Ausgleich getrennt für den Basistarif für Beihilfeberechtigte und für Nicht-Beihilfeberechtigte durch einen Zuschlag in den Normaltarifen der jeweiligen Personengruppe erfolgen kann.

Für im Basistarif versicherte Beamte dürfte dann der Ausgleichsbedarf so gering sein, dass er sich auf die Beiträge für die Beamten -Normaltarife so gut wie gar nicht auswirkt. Im Bereich der Nicht-Beihilfeberechtigten sind die Auswirkungen noch nicht abzusehen, da es zurzeit keine verlässlichen Aussagen über die Risikostruktur dieses Personenkreises gibt. Erste Schätzungen gehen von einer Belastung der Beiträge in den Normaltarifen von maximal 10 % aus. Im Vorfeld der Diskussion zur Gesundheitsreform geisterten auch schon erheblich höhere Zahlen durch die Presse.

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