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Allgemeine Versicherungspflicht ab 1.4.2007

Im deutschen Krankenversicherungssystem wird erstmalig jeder verpflichtet, einer Krankenversicherung anzugehören. Das hat Konsequenzen sowohl für die GKV als auch die PKV. Schon krankenversicherte Personen müssen sich vorerst nicht darum kümmern. Aber es gibt auch in unserem Land nicht wenige Personen, die keinerlei Absicherung besitzen.
Etwa 1,3 Millionen Menschen schlagen sich hierzulande ohne Krankenversicherung durch, wie die Zeitschrift FINANZTEST schon 2005 feststellte. Darunter befinden sich auch immer mehr Erwerbstätige, wie die gewerkschaftsnahe Hans-Böckler Stiftung herausfand.
Durchs soziale Netz rutschen
- Leute in prekären Jobs,
- aber auch Selbstständige, die pleite gegangen sind,
- Geschiedene, die zuvor über ihren Partner mitversichert waren,
- Erwerbslose, die kein Arbeitslosengeld bekommen,
- und Migranten.
So lange man gesund ist, mag alles gut gehen. Doch Menschen ohne Krankenversicherung müssen alles aus eigener Tasche bezahlen von der Zahnbehandlung bis zur Blinddarmoperation.
Wie gerieten sie in diese Lage? Sowohl in der GKV als auch in der PKV wurden Personen, die über längere Zeit ihre Beiträge nicht mehr entrichten konnten (in der Regel schon nach 2 Monaten), die Mitgliedschaft gekündigt. Das war aber auch bei versicherungsfreien Personen der Fall, die in der GKV kündigten und einer alternativen Kasse nicht mehr beitraten.
Mit diesem Gesetz wird damit Schluss gemacht. Eine Versicherungspflicht für alle wurde jetzt eingeführt.

Dass natürlich die GKV die meisten dieser Personen ab 1.April versichern muss, was vor allem für Pflichtversicherte gilt, ist selbstverständlich. Was aber ist mit denjenigen, die bisher unter den Status der Versicherungsfreiheit fielen. Waren sie letztmalig in der GKV versichert, haben sie sich auch dort wieder anzumelden. Danach haben sie die Möglichkeit, sich um die Mitgliedschaft in der PKV zu bemühen. Erst beim Abschluss einer Krankheitskostenvollversicherung in der PKV kann diese Versicherungspflicht in der GKV beendet werden.
Pflicht zur Versicherung in der PKV
Aus der PKV ausgeschiedene und nicht mehr versicherte Personen müssen ab dem
1. April.2007 von den privaten Versicherungsunternehmen aufgenommen werden. Sollten sie sich einer normalen Risikoprüfung unterziehen, können sie natürlich jeden beliebigen Tarif abschließen. Dabei werden vom Gesetz aber auch so genannte Mindeststandards vorgeschrieben:

- Die Tarife müssen eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung beinhalten.
- Tarifliche Selbstbehalte (absolut und prozentual) sowie sonstige Selbstbeteiligungen dürfen pro Person im Kalenderjahr 5.000 € nicht übersteigen. Für Beihilfeberechtigte gilt das nur anteilig für die nicht von der Beihilfe erstattete prozentuale Lücke.
Schon vorher bei der PKV abgeschlossene Krankheitskostenvollversicherungstarife, die diesen Mindestinhalt unterschreiten, müssen aus Gründen der Besitzstandswahrung nicht angepasst werden.

Ab dem 1. Januar 2009 haben Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die der PKV zuzuordnen sind, eine Krankheitskostenvollversicherung in der PKV abzuschließen.

Ausnahmen dafür sind:
- Personen, die in der GKV versichert oder versicherungspflichtig sind
- Personen mit Anspruch auf freie Heilfürsorge
- Beihilfeberechtigte im Umfang der jeweiligen Beihilfeberechtigung (das heißt: Beihilfeberechtigte sind verpflichtet, den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil ergänzend abzusichern; bei einem Beihilfebemessungssatz von 70% muss ein Tarif mit 30%iger Erstattung abgeschlossen werden)
- Personen mit Anspruch auf bestimmte Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes
- Empfänger bestimmter Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII für die Dauer des Leistungsbezugs, wenn dieser vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat
Der Antragsteller hat dabei das Recht, einen so genannten Basistarif zu beantragen, für den Kontrahierungszwang besteht. Eine Pflicht zur Versicherung wird natürlich auch mit den normalen PKV-Tarifen erfüllt. Sie begründet keinen Kontrahierungszwang in den Normaltarifen der PKV, sondern ausschließlich im Basistarif. Damit durchlaufen Anträge auf Normaltarife wie bisher das übliche Aufnahmeverfahren.

Der Basistarif ist noch vom Verband der Privaten Krankenversicherer bis zum 1.1.2009 zu schaffen. Bis dahin kann der schon in der Branche vorhandene Standardtarif als Basistarif genutzt werden. Dabei darf dieser Begriff aber nicht mit dem Basistarif Spezial, der durch den Einigungsvertrag für die neuen Bundesländer zur Aufnahme in die PKV eingeführt wurde, verwechselt werden. Dieser ist unter den so genannten "Normaltarifen" einzuordnen.

Änderung für Arbeitslosengeld -II-Empfänger ab 1. Januar 2009
Vor Harz IV war im SGB V, das die Krankenversicherung regelt, festgeschrieben, dass privat Krankenversicherte ab dem 55. Lebensjahr nicht mehr in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln dürfen (§ 6). Diese Regelung wurde für Bezieher von Arbeitslosengeld II aufgehoben. Sie werden seitdem Pflichtmitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse und müssen ihre private Krankenkasse kündigen.

Ab 1. Januar 2009 bleiben diese Personen in der PKV versicherungspflichtig.

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