In der Ansparphase
Zu den begünstigten Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung gehören
- Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen,
- Beiträge an eine landwirtschaftliche Alterskasse,
- Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen und
- Beiträge an eine eigene kapitalgedeckte Altersversorgung, die zwingend als Leibrente zu erbringen ist und besonderen Vorgaben entspricht (sog. Basisrente).
Für diese Altersvorsorgeaufwendungen gilt ein gemeinsamer Höchstbetrag von 20.000 Euro, bei Zusammenveranlagten von 40.000 Euro, wobei hierbei auch etwaige (steuerfreie) Arbeitgeberleistungen berücksichtigt werden.
Damit die Basisrente staatlich gefördert wird, muss sie verschiedene, gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzungen erfüllen:
- Der Vertrag muss eine lebenslange monatliche Leibrente zusagen. Die Basisrente darf also nicht in einer Summe ausgezahlt werden. Es gibt auch keine Möglichkeit der Teilauszahlung. (Ausnahme: Kleinstbetragsrenten - Siehe: in der Auszahlungsphase von Riester oder Förder-Renten)
- Die Auszahlungen dürfen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen.
- Die Ansprüche aus einer Basisrente sind grundsätzlich nicht vererbbar. Die Leistungen werden immer nur an den Versicherten selbst ausgezahlt, solange er lebt.
- Bei Bedarf kann eine zusätzliche Hinterbliebenenrente für Ehepartner oder Kinder vereinbart werden.
- Die Ansprüche dürfen ebenso wie gesetzliche Rentenansprüche nicht übertragen, beliehen, veräußert oder kapitalisiert werden (§10 Abs.1Nr.2b EStG).
| Beiträge zur Basisrente können im Rahmen der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden. |
Anders als bei der Riester Rente fördert der Staat die Basisrente ausschließlich über eine hohe steuerliche Abzugsmöglichkeit der Beiträge. Gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu Versorgungswerken oder landwirtschaftlichen Alterskassen sind die Beiträge zur Basisrente steuerlich abzugsfähig. Sie können im Rahmen der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden. Wie in der folgenden Tabelle dargestellt erhöht sich die Abzugsfähigkeit der Beiträge von 2005 bis 2025 auf 100% und bleibt dann auf diesem Niveau.
| Jahr | Absetzbarkeit der Beiträge zu | Jahr | Absetzbarkeit der Beiträge zu | Jahr | Absetzbarkeit der Beiträge zu |
| 2005 | 60 % | 2017 | 84 % | 2029 | 100 % |
| 2006 | 62 % | 2018 | 86 % | 2030 | 100 % |
| 2007 | 64 % | 2019 | 88 % | 2031 | 100 % |
| 2008 | 66 % | 2020 | 90 % | 2032 | 100 % |
| 2009 | 68 % | 2021 | 92 % | 2033 | 100 % |
| 2010 | 70 % | 2022 | 94 % | 2034 | 100 % |
| 2011 | 72 % | 2023 | 96 % | 2035 | 100 % |
| 2012 | 74 % | 2024 | 98 % | 2036 | 100 % |
| 2013 | 76 % | 2025 | 100 % | 2037 | 100 % |
| 2014 | 78 % | 2026 | 100 % | 2038 | 100 % |
| 2015 | 80 % | 2027 | 100 % | 2039 | 100 % |
| 2016 | 82 % | 2028 | 100 % | 2040 | 100 % |
Ab dem Jahr 2025 sind 100 Prozent der eingezahlten Beiträge abzugsfähig- bei Singles maximal 20000 Euro, bei Verheirateten 40000 Euro.
Zu beachten ist:
- Der Höchstbeitrag zur Basisrente bestimmt sich durch den Höchstbeitrag für den Sonderausgaben Abzug und beträgt
20 000 bzw. 40 000 € pro Jahr. Der steuerlich absetzbare Gesamtrahmen gilt für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Basisrente. - Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer müssen den steuerlich abziehbaren Beitrag um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung kürzen.
- Für Beamte gilt: Der Höchstbetrag von 20000 beziehungsweise 40000 € ist um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der bei dem jeweiligen Gehalt des Beamten zu zahlen wäre (Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil).
- Selbstständige, die nicht in ein Versorgungswerk einzahlen können den Förderrahmen komplett nutzen und Beiträge zu einer Basisrente bis zum Höchstbetrag von 20 000/40 000 Euro steuerlich geltend machen, sollten sie auch Beiträge in ein berufsständisches Versorgungswerk einzahlen, werden diese bei der Gesamtsumme von 20000 bzw. 40000 € berücksichtigt.
| Mit dem Jahressteuergesetz 2007, das im November 2006 verabschiedet wurde, erfolgte rückwirkend zum Jahr 2006 eine Besserstellung von Selbständigen, da Beiträge zur Basisrente unabhängig von einer Günstigerprüfung wie in den Vorjahren abgesetzt werden können. |
Und im Vergleich zu Angestellten, die bei der steuerlichen Behandlung der Beiträge zur Basisrente die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Arbeitgeberbeiträge einbeziehen müssen, hat der Selbständige dieses Problem nicht. Er hat damit erstmalig ein Produkt zur privaten Altersvorsorge in der Hand, das ihm steuerliche Vorteile bringt mit Ausnahme von Altverträgen bei Kapitallebensversicherungen und Privaten Rentenversicherungen.

Zusatzbausteine:
Auf Wunsch kann die Basisrente mit verschiedenen Zusatzbausteinen kombiniert werden, die wichtige Lebensrisiken absichern.
Für den Todesfall bietet sich die Vereinbarung einer Rente für den hinterbliebenen Ehegatten und für Waisen an. Andere Personen können in den Schutz nicht eingeschlossen werden.
- Im Todesfall erhält der Ehepartner eine lebenslange Hinterbliebenenrente. Voraussetzung ist, dass die Ehe bis zum Todeszeitpunkt noch Bestand hatte. Stirbt der versicherte hinterbliebene Partner, gibt es keine weiteren Leistungen.
- Waisen erhalten eine Waisenrente bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Witwen beziehungsweise Witwerrente beträgt in der Regel 100 Prozent der Garantierente für die Altersvorsorge. Einige Versicherer bieten auch geringere Prozentsätze an, beispielsweise 60 Prozent.
Die Vereinbarung des Hinterbliebenenbausteins ist auch nachträglich noch möglich, etwa bei Heirat und/oder dann, wenn sich Nachwuchs einstellt.
| Auf Wunsch kann eine zusätzliche Risikolebensversicherung angehängt werden, aus der die Angehörigen eine einmalige Kapitalleistung erhalten. Die Beiträge zu dieser selbstständigen Versicherung können allerdings nicht im Rahmen des Höchstbetrags von 20 000 bzw. 40 000 Euro geltend gemacht werden. |
Die zusätzliche Vereinbarung einer Berufsunfähigkeits oder Erwerbsunfähigkeitsvorsorge ist ebenfalls möglich.
Für den Ernstfall können diese Leistungen vereinbart werden:
- die Befreiung von weiterer Beitragszahlung bei vollem Erhalt der versicherten Alters und gegebenenfalls Hinterbliebenenrente sowie
- eine Berufsunfähigkeitsrente bis maximal zur Höhe der Altersrente
Zu beachten ist:
| Damit der Versicherungsbeitrag steuerlich abzugsfähig bleibt, muss der Beitrag für die in den Vertrag eingeschlossenen Zusatzbausteine (Hinterbliebenenrente bzw. Berufsunfähigkeitsrente) zusammen weniger als 50 Prozent des jährlichen Gesamtbeitrages ausmachen. |
Basisrenten werden bislang ausschließlich von Lebensversicherungsunternehmen angeboten. Die Versicherer haben in der Regel unterschiedliche Vertragsvarianten entwickelt. Anders als bei der Riester Rente müssen Basisrenten Verträge nicht zertifiziert sein.
| Wichtig ist aber, dass der Versicherer im Vertrag bestätigt, dass die Rentenversicherung die Kriterien für eine kapitalgedeckte Leibrentenversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 b des Einkommensteuergesetzes erfüllt, damit die Beiträge als Sonderausgaben abgezogen werden können. |
Zusammenfassung:
Die Rürup- oder Basisrente hat nur steuerliche Vorteile. Um diese einzuschätzen wurde vom Autor ein Steuervorteil srechner Basisrente erstellt, der mit dem Rechner Auszahlung Geldanlagen kombiniert werden kann.
Dabei werden folgende Größen eingegeben:
- Einzahlung p.a. in die Basisrente
- persönlicher Steuersatz
Dazu folgende Tabelle zum Verständnis:
| Zu versteuerndes Einkommen | Persönlicher Grenzsteuersatz | |
| Alleinstehende | Ehepaare | |
| 15.000 Euro | 25,2 % | 10,2 % |
| 30.000 Euro | 32,1 % | 25,2 % |
| 40.000 Euro | 36,7 % | 27,4 % |
| 50.000 Euro | 41,2 % | 29,8 % |
| 60.000 Euro | 42,0 % | 32,0 % |
| 70.000 Euro | 42,0 % | 34,2 % |
| 80.000 Euro | 42,0 % | 36,6 % |
| 90.000 Euro | 42,0 % | 38,8 % |
| 106.000 Euro * | 42,0 % | 42,0 % |
| * Ab 250.000 / 500.000 Euro haben Alleinstehende / Ehepaare 45 Prozent Steuersatz | ||
für 1000€, die zu den Einkommen in der Tabelle hinzukommen, verlangt das Finanzamt diese Steuersätze
- Zinssatz für angelegte Steuerersparnis
In der Regel erhalten Sie von jedem Anbieter eine persönliche Hochrechnung entsprechend der aktuellen Überschussberechnungen für den Kapitalwert in €. Sollten Sie kein Angebot haben, können Sie den Rechner Auszahlung Geldanlagen nutzen, wobei sie Zinssätze zwischen 3 und 5% einsetzen sollten. Das realisieren die meisten Versicherungsunternehmen.
Folgendes Beispiel ist zwar etwas hoch gegriffen. Aber es realisiert für den Höchststeuersatz von 42% und bei einer jährlichen Einzahlung von 20000€ in monatlichen Raten bei einem Zinssatz der Rürup-Rente von 5% und bei einer Wiederanlage der Steuerersparnis mit einem Zinssatz von ebenfalls 5% bei einer Laufzeit von 34 Jahren folgende Ergebnisse:
- Kapitalwert der Rürup-Rente mit Überschüssen: 1.782.215 €
- Wert der angelegte Steuerersparnis 472.752 €
Zusammen ergibt das also einen Kapitalwert von 2.254.967 €. Dabei wurde im vorliegenden Beispiel ab 2005 gerechnet.
Natürlich können Sie mit diesem Rechner auch Ihre eigene Situation durchrechnen. Sie werden überrascht sein.
Bei Verlegung des Beginns auf die Jahre nach 2005 sollte man die Felder in der Exel-Tabelle ab C4, C5.. auf Null setzen (löschen).Das setzen Sie fort bis Sie zum Beginnjahr gelangen.
Gute Versicherungsberater übergeben auf Wunsch auch neben einem Rürup- Rentenangebot steuerliche Berechnungen für die konkrete Situation eines jeden Kunden. Mit diesen sollte man die Entscheidung mit seinem Steuerberater treffen.
In der Auszahlungsphase
Auszahlungen aus Rürup- Rentenverträgen werden steuerlich denen der gesetzlichen Rentenversicherung und von Versorgungswerken gleichgestellt. Der Besteuerungsanteil der Renten, der über den jeweils gültigen Rentenfreibetrag hinausgeht wächst dabei bis zum Jahre 2040 auf 100% an und liegt zurzeit bei 54 %.
| Basisrente | |||||
| Jahr | Absetzbarkeit der Beiträge zu | Steuerpflichtiger Teilbetrag der Rente von | Jahr | Absetzbarkeit der Beiträge zu | Steuerpflichtiger Teilbetrag der Rente von |
| 2005 | 60 % | 50 % | 2023 | 96 % | 83 % |
| 2006 | 62 % | 52 % | 2024 | 98 % | 84 % |
| 2007 | 64 % | 54 % | 2025 | 100 % | 85 % |
| 2008 | 66 % | 56 % | 2026 | 100 % | 86 % |
| 2009 | 68 % | 58 % | 2027 | 100 % | 87 % |
| 2010 | 70 % | 60 % | 2028 | 100 % | 88 % |
| 2011 | 72 % | 62 % | 2029 | 100 % | 89 % |
| 2012 | 74 % | 64 % | 2030 | 100 % | 90 % |
| 2013 | 76 % | 66 % | 2031 | 100 % | 91 % |
| 2014 | 78 % | 68 % | 2032 | 100 % | 92 % |
| 2015 | 80 % | 70 % | 2033 | 100 % | 93 % |
| 2016 | 82 % | 72 % | 2034 | 100 % | 94 % |
| 2017 | 84 % | 74 % | 2035 | 100 % | 95 % |
| 2018 | 86 % | 76 % | 2036 | 100 % | 96 % |
| 2019 | 88 % | 78 % | 2037 | 100 % | 97 % |
| 2020 | 90 % | 80 % | 2038 | 100 % | 98 % |
| 2021 | 92 % | 81 % | 2039 | 100 % | 99 % |
| 2022 | 94 % | 82 % | 2040 | 100 % | 100 % |
Der im 1. Jahr des vollendeten Rentenbezugs steuerfreie Anteil dieser Renten wird auf Dauer festgeschrieben. Er ändert sich bis zum Tode nicht mehr. Rentenerhöhungen durch Dynamisierungen in den folgenden Jahren werden deshalb zu 100% der Besteuerung unterliegen. Kapitalauszahlungen wie auch Kündigungen sind grundsätzlich steuerschädlich.
Rechenbeispiel aus "Die Basisrente Versicherungen klipp + klar":
Ein Rentner hat während seines Erwerbslebens eine Basisrentenversicherung abgeschlossen und erhält ab 1. Januar 2015 monatliche Rentenzahlungen in Höhe von 1.000 Euro.
Wie hoch der steuerpflichtige Anteil seiner Jahresrente in Höhe von 12.000 Euro ist, richtet sich nach dem Renteneintrittsjahr. Im Jahr 2015 liegt dieser Anteil bei 70 %. Somit muss der Rentner
8.400 Euro mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. 30 Prozent seiner Rente, also 3.600 Euro, bleiben steuerfrei.
Dieser steuerfreie Anteil wird lebenslang festgeschrieben.
12.000 Euro
Steuerpflichtiger Anteil 70 %
Mit dem persönlichen Steuersatz steuerpflichtig
8.400 Euro
Lebenslanger steuerfreier Anteil
3.600 Euro
Ab 1. Januar 2016 erhöht sich die monatliche Rente aufgrund von Überschüssen auf 1.050 Euro.
Jahresleistungen aus der Basisrente im Jahr 201612.600 Euro
Steuerpflichtiger Anteil
12.600 Euro abzgl. 3.600 Euro (steuerfreier Anteil) = 9.000 Euro
Mit dem persönlichen Steuersatz steuerpflichtig
9.000 Euro
Basisrenten rechnen sich vor allem für rentennahe Jahrgänge, da sie erstens von der „Steuerschere“ zwischen Absetzbarkeit der Beiträge in der Einzahlungszeit und steuerpflichtigem Teilbetrag der Rente in der Auszahlungszeit mehr profitieren als jüngere Jahrgänge. Aber für alle ist der Vorteil augenscheinlich, dass man wie schon in der o.g. Berechnung erläutert, Steuerersparnisse anlegen kann. Und in der Regel ist der persönliche Steuersatz im Alter teilweise erheblich niedriger als während der Ansparphase. Zu berücksichtigen ist auch der Rentenfreibetrag bei Rentenbeginn, der aber von Jahr zu Jahr niedriger sein aber dafür bei Rentenbeginn festgesetzt wird. Einen besonderen Vorteil bei der Nutzung von Rürup- Renten haben Selbständige. Für sie ist das in der Regel das einzige Modell, um steuersparend in größerem Umfang Altersvorsorge zu betreiben.