In der Ansparphase
Schon ab 2002 hat der Gesetzgeber mit dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz („Riester“)die steuerliche Förderung bei speziell zertifizierten Produkten eingeführt. Förderungsfähig sind folgende Produkte:
- Private Rentenverträge,
- Anteile an thesaurierenden Investmentfonds,
- Bankguthaben mit Zinsansammlung oder
- So genannte Kapitalisierungsprodukte
Die gesetzlichen Regelungen kann man in den §§10a (Sonderausgabenabzug) und 79 bis 99 (Zulage) im Einkommenssteuergesetz nachlesen. In der Praxis sind die steuerlichen Vorteile meist schon bekannt, so dass sie kurz zusammengefasst dargelegt werden können. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es einen unmittelbar geförderten Personenkreis gibt, zu dem alle Personen gehören, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, wie z. B. Arbeiter und Angestellte oder auch Azubis, sowie Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten Außerdem gehören dazu:
- Wehr- und Zivildienstleistende,
- kraft Gesetzes oder auf Antrag pflichtversicherte Selbstständige (z. B. Handwerksmeister, Künstler, selbstständige Lehrer),
- Versicherte während einer anzurechnenden Kindererziehungszeit,
- Pflegepersonen, für die Beiträge zur GRV abgeführt werden,
- Bezieher von Lohnersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II),
- Personen im Vorruhestand,
- geringfügig Beschäftigte, die neben den pauschalen Beiträgen des Arbeitgebers noch eigene Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen, und
- Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.
Nicht unmittelbar förderberechtigt sind insbesondere:
- Rentner und Pensionäre,
- in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfreie Selbstständige,
- in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfreie Arbeitnehmer (insbesondere beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer und Vorstände einer Aktiengesellschaft)
- in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversicherte Angestellte (z. B. angestellte Rechtsanwälte und Ärzte) und
- Personen, die - ggf. nach Ablauf der anrechenbaren Kindererziehungszeiten - keine Erwerbstätigkeit ausüben und kein Arbeitslosengeld beziehen.
Eine nicht unmittelbar förderberechtigte Person, die mit einer unmittelbar förderberechtigten Person verheiratet ist und die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung (gemeinsamer Haushalt) erfüllt, gilt im Hinblick auf die Zulagenförderung als förderberechtigt, sofern beide Ehegatten je einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließen. Schließt der unmittelbar Förderberechtigte jedoch keinen eigenen Vertrag ab, so steht dem mittelbar Förderberechtigten die Zulagenförderung nicht zu. Der Sonderausgabenabzug kann in jedem Fall nur von dem unmittelbar förderberechtigten Ehegatten in Anspruch genommen werden, er kann jedoch die Beiträge zu beiden Verträgen in Ansatz bringen. Praktisch sieht das bei Zahlung des Mindesteigenbeitrags so aus:
- Beide Personen sowohl der unmittelbar als auch der nicht unmittelbar Förderberechtigte schließen einen zertifizierten Vertrag ab.
- Der unmittelbar Förderberechtigte zahlt die Beiträge in der notwendigen Höhe- in 2007 3% (ab 2008 4%) vom Brutto minus alle Zulagen der Familie ein.
- Während der nicht unmittelbar geförderte dann die eigenen Zulagen und bei gegenseitiger Abstimmung die der Kinder ohne eigene Beiträge erhält.
Der Mindesteigenbeitrag beträgt:
| im Jahr | Mindesteigenbeitrag | ||
| 2004 und 2005 | 2 % | höchstens | 1.050 EUR |
| 2006 und 2007 | 3 % | höchstens | 1.575 EUR |
| und ab 2008 | 4 % | höchstens | 2.100 EUR |
Der im jeweiligen Vorjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. bezogenen Besoldung und Amtsbezüge, jeweils abzüglich der Zulage. Für Landwirte wird das Einkommen des Vorvorjahres herangezogen.
Bei geringeren eigenen Zahlungen werden auch die Zulagen nur anteilig erstattet.
Der Aufbau und die Riesterförderung erfolgen bis 2008 schrittweise. Förderfähig sind Aufwendungen (bestehend aus einem Eigenbeitrag und der staatlichen Zulage) bis zur Höhe von:
| im Jahr | Höchstbeträge |
| 2004 und 2005 | 1.050 EUR |
| 2006 und 2007 | 1.575 EUR |
| ab 2008 | 2.100 EUR |
Die Zulage steht jedem Berechtigten in Abhängigkeit vom gezahlten Mindesteigenbeitrag zu. Sie setzt sich zusammen aus der Grundzulage und der Kinderzulage. Die staatliche Zulage beträgt jährlich:
| im Jahr | Grundzulage | Kinderzulage je Kind |
| 2004 und 2005 | 76 EUR | 92 EUR |
| 2006 und 2007 | 114 EUR | 138 EUR |
| ab 2008 | 154 EUR | 185 EUR |
Für ab dem 1.1.2008 geborene Kinder soll die Kinderzulage 300 € betragen.
Um die Gesamtzulagen einschätzen zu können, nutzen Sie bitte diesen Link:
Um bei geringen Einkommen bzw. hohen Zulagen zu vermeiden, dass der Steuerpflichtige keinen oder nur einen sehr niedrigen Mindesteigenbeitrag zu zahlen hat, wird als Eigenleistung jedoch mindestens ein Sockelbetrag verlangt, um die Zulage ungekürzt zu erhalten. Er beträgt ab 2005 - entgegen der früheren Rechtslage unabhängig von der Zahl der Kinder - 60 EUR pro Jahr.
Um die Zulagen wenigstens anteilig zu erhalten ist unabhängig vom Mindesteigenbeitrag wenigstens der Sockelbeitrag bei unmittelbar förderberechtigten in einen zertifizierten Vertrag einzuzahlen.
| Der Abschluss einer Riester Rente kann zusätzliche Steuervorteile bringen. Dazu müssen der Einkommensteuererklärung die ausgefüllte Anlage AV sowie die Bescheinigung des Versicherers über die gezahlten Beiträge beigefügt werden. Das Finanzamt prüft auf dieser Grundlage, ob die Steuerersparnis über den Sonderausgabenabzug höher ist als die Zulage. |
| Ist der Sonderausgabenabzug lohnender, führt dies zu einer über die Zulage hinausgehenden zusätzlichen Steuerermäßigung. |
Denn:
Der Steuerpflichtige kann die Aufwendungen für den Altersvorsorgevertrag (einschließlich der Zulage) - zusätzlich zu den schon bestehenden Abzugsmöglichkeiten von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG (Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen) - als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Die Höchstbeträge für den Sonderausgabenabzug in den einzelnen Jahren belaufen sich auf
| im Jahr | Höchstbeträge |
| 2004 und 2005 | 1.050 EUR |
| 2006 und 2007 | 1.575 EUR |
| und ab 2008 | 2.100 EUR |
Im Fall der Zusammenveranlagung steht der Sonderausgabenabzug jedem Ehegatten nur dann gesondert zu, wenn beide zum förderberechtigten Personenkreis gehören. Durch Abschluss eines jeweils eigenen Vertrags können die darauf eingezahlten Beiträge und Zulagen bis zum Höchstbetrag als Sonderausgaben für jeden Ehegatten berücksichtigt werden. Ist ein Ehegatte nicht unmittelbar förderberechtigt, kann nur der andere Ehegatte Sonderausgaben nach § 10 a EStG geltend machen. Bei der Berechnung des abzugsfähigen Betrags des förderberechtigten Ehegatten werden auch eventuelle Beiträge des nicht förderberechtigten Ehegatten bis zu den oben genannten Höchstbeträgen berücksichtigt. Für den nicht förderberechtigten Ehegatten kommt allein die Förderung über die Zulage in Betracht. Bei der Berechnung des als Sonderausgaben abzugsfähigen Betrags des förderberechtigten Ehegatten wird auch die Zulage des nicht förderberechtigten Ehegatten mitberücksichtigt.
Da sich beim Sonderausgabenabzug immer der gezahlte Beitrag (zzgl. der Zulagen) steuermindernd auswirkt, ist zur Geltendmachung des Beitrags und zur Ermittlung des Steuervorteils die Einhaltung des Mindesteigenbeitrags nicht erforderlich. Die Höhe des steuerlichen Vorteils, der aus dem Sonderausgabenabzug folgt, hängt von der individuellen Steuerlast des Steuerpflichtigen ab.
Zusammenfassung:
Riesterprodukte haben sowohl durch die Zulagenförderung als auch die mögliche zusätzliche Steuerersparnisse z. T. sehr hohe Förderanteile, die in folgender Tabelle: Die Höhe meiner Ansprüche auf einen Blick klar ersichtlich sind.
Da die Steuerersparnis und ihre Wiederanlage beim Gesamtergebnis keine Rolle spielt, wurde vom Autor ein zusätzliches Rechenschema erarbeitet, bei dem die gesamten Einzahlungen, alle Zulagen und Steuerersparnisse berücksichtigt werden. Die Zahlen erhält man in der Regel vom Anbieter:
- Eingezahlte Beiträge lt. Vereinbarung mit dem Anbieter C18; C19; C20
- Zulagen bei Zahlung von Mindesteigenbeiträgen bekannt- werden aber auch vom Anbieter genannt C8; C9; C10
- unverbindliche Gesamtleistungen in € mit Überschüssen C43
- übersteigende Steuerersparnisse aus Kurzberechnungen zur staatlichen Förderung E8; E9; E10
In der Auszahlungsphase
Auszahlungen aus Riester- Verträgen, wie Renten aber auch eine Kapitalauszahlung von maximal 30% des Altersvorsorgevermögens werden in voller Höhe besteuert. Das gilt auch für abgeleitete Verträge von nicht förderberechtigten Ehepartnern, wenn nur die Zulagen eingezahlt wurden. Werden in solche Verträge zusätzlich nicht gefördert Beiträge eingezahlt, werden die daraus gezahlten Renten mit dem Ertragsanteil (s. Leibrenten) besteuert. Wer nach Rentenbeginn ins Ausland verzieht, verliert damit die staatliche Förderung. Sowohl die Zulagen als auch mögliche Steuerersparnisse müssen dann zurückgezahlt werden. Bei sogenannten Kleinstbetragsrenten (2007: 29,49€, was auch bei Rürup- Renten und bei Renten aus der betrieblichen Altersvorsorge der Fall ist) kann wahlweise auch eine Kapitalauszahlung erfolgen, ohne die staatliche Förderung zu verlieren. Natürlich können auch monatliche Kleinstbetragsrenten zu Jahresrenten zusammengelegt werden. Eine Auszahlung einer betrieblich veranlassten Riester-Rente wird steuerlich genau so behandelt wie privat abgeschlossene. Sie hat nur den Nachteil, dass zusätzlich, wie bei allen Betriebsrenten seit 2004, darauf auch der volle Beitragssatz der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden muss (vorher nur die Hälfte). Privat Krankenversicherte brauchen das natürlich nicht. Mögliche bessere Renditen aus Gruppenverträgen machen das natürlich nicht wett. Viele wissen sicher nicht, dass das auch für die Riester-Förderung in der VBL der Fall ist, denn diese wird in dem Fall wie eine betriebliche Altersvorsorge behandelt. Natürlich lässt sich auch ein Riester-Vertrag kündigen. Doch wenn er nicht auf ein anderes zertifiziertes Produkt übertragen wird, sind Steuervorteile und Zulagen zurückzuzahlen.
