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Aktuelle Themenkomplexe

Altersvorsorge heute nicht mehr nur eine Geldanlage

Rechenspiel zwischen Renditegedanken, steuerlichen Vorteilen und Sicherheiten

Mittlere und höhere Einkommen brauchen langfristiges Vorsorgekonzept

Auch Beamtenversorgung, VBL und Versorgungswerke müssen sich auf Veränderungen einstellen

Konsequenzen beim Aufbau der Altersvorsorge für freiwillig- und Pflichtversicherte in der GKV

Privatversicherte fein raus?

Früh beginnen- sonst ist der Aufwand im Alter immer größer

Etappen zum Aufbau einer Altersvorsorge- Erkennen der Lücken

Zusammenfassung

Gesundheitsreform und die private Krankenversicherung

Themen-Vorschau

Anlage vermögenswirksamer Leistungen (VWL)

Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)

Lebensstandardsicherung im Alter

Lücken der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Private Krankenversicherung (PKV)

Rechtsschutzversicherung

Unfallversicherung (UV)

Versicherungshilfe des Öffentlichen Dienstes

wichtigste Versicherung- Privathaftpflicht

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Rechenschema Riesterrente
Zulagenrechner Förderrente
Versorgungslückenrechner
Auszahlung von Geldanlagen
Steuervorteil Basisrente

Kapitallebens- und Rentenversicherungen in der Ansparphase

Kapitallebensversicherungen nach altem Recht, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden und bei denen der Erstbeitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet wurde ( neben der Frage des Vertragsbeginns ist die Erfüllung weiterer Voraussetzungen wie z.B. laufende Beitragszahlung, Einhaltung der Mindestvertragslaufzeit von 12 Jahren, Einhaltung des Mindesttodesfallschutzes, etc. erforderlich) sind als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbar.
KLV, die nach dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, haben dieses Steuerprivileg nicht mehr.
Das gilt aber auch für Kapitalrentenversicherungen (private Rentenversicherungen) mit Kapitalwahlrecht, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden. Für beide gilt ab 1.1.2005 eine Bestandsschutzregelung, die auch vereinbarte Dynamiken mit einschließt. Bei Anwendung der seit 2005 gültigen Regelungen zur Ermittlung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen werden 88 % der Beiträge - zusammen mit anderen Versicherungsbeiträgen - im Rahmen des Höchstbetrages für sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 4 EStG) berücksichtigt. Da dieser Höchstbetrag jedoch nur 1.500 EUR oder 2.400 EUR bei Ledigen bzw. getrennt veranlagten Ehegatten und 3.000 EUR, 3.900 EUR oder 4.800 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten beträgt und meist mit Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie zu anderen privaten Versicherungen bereits ausgeschöpft ist, wirken sich diese Lebensversicherungsbeiträge häufig steuerlich nicht mehr aus. Davon profitierten in der Vergangenheit fast nur Selbständige oder Beamten, die keine Beiträge in die GRV eingezahlt haben oder, die heute diese noch absetzen können.
Das gilt aber nicht für sogenannte fondgebundene Lebensversicherungen und auch - Rentenversicherungen, egal zu welchem Zeitpunkt sie abgeschlossen wurden. Zu diesen zählen nicht Lebens- und Rentenversicherungen, die nur die Überschüsse in Fonds angelegt haben. Sie zählen dann zu den klassischen Kapitalversicherungen.

Bedeutung haben diese Voraussetzungen auch insoweit, als die Steuerfreiheit der Zinsen nach Ablauf der 12-Jahres-Frist für Altverträge auch weiterhin an die frühere grundsätzliche Abzugsfähigkeit der Beiträge als Sonderausgabe geknüpft ist, d.h. die Steuerfreiheit der Erträge für Verträge, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, hängt davon ab, dass diese Beiträge nach der früheren Rechtslage grundsätzlich als Sonderausgaben abzugsfähig gewesen wären.

Abzugsfähig waren demnach Beiträge zu folgenden Versicherungen:

  • Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragszahlung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen worden ist, zu 88 % (auch vermögensbildende Lebensversicherungen, sofern für sie kein Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage besteht)
  • Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann, zu 88 %. (Das Kapitalwahlrecht bedeutet, dass die Versicherungsleistung nicht in Form einer Rente sondern als einmalige Kapitalzahlung erbracht wird.)

Nicht abzugsfähig waren insbesondere Beiträge zu folgenden Versicherungen:

  • Fondsgebundene Lebensversicherungen,
  • Kapitalversicherungen gegen Einmalbeitrag,
  • Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragszahlung mit einer Vertragsdauer von weniger als 12 Jahren,
  • Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen Einmalbeitrag,
  • Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragszahlung, wenn das Kapitalwahlrecht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann.

Ziel des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetzes (neues Recht) war es, die steuerliche Förderung von Versicherungsbeiträgen auf die Versicherungen zu konzentrieren, die ausschließlich der Altersversorgung dienen.

Beiträge zu Kapitallebens- und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, die nach dem 31.12.2004 neu abgeschlossen wurden, oder die zwar noch in 2004 abgeschlossen wurden, bei denen der Erstbeitrag jedoch erst in 2005 gezahlt wurde, können daher nicht mehr als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Vermögensbildende Lebensversicherungen

Da vermögensbildende Lebensversicherungen nach wie vor im Katalog des Vermögensbildungsgesetzes als eine der möglichen Anlageformen enthalten sind, können vermögenswirksame Leistungen weiterhin auf vermögensbildende Lebensversicherungen eingezahlt werden. Allerdings ist bereits 1989 die Möglichkeit entfallen, hierauf die Arbeitnehmer-Sparzulage zu erhalten.

Ansonsten gelten die gleichen Bedingungen wie für Kapitallebensversicherungen.

Kapitallebens- und Rentenversicherungen in der Auszahlungsphase

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