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Aktuelle Themenkomplexe

Altersvorsorge heute nicht mehr nur eine Geldanlage

Rechenspiel zwischen Renditegedanken, steuerlichen Vorteilen und Sicherheiten

Mittlere und höhere Einkommen brauchen langfristiges Vorsorgekonzept

Auch Beamtenversorgung, VBL und Versorgungswerke müssen sich auf Veränderungen einstellen

Konsequenzen beim Aufbau der Altersvorsorge für freiwillig- und Pflichtversicherte in der GKV

Privatversicherte fein raus?

Früh beginnen- sonst ist der Aufwand im Alter immer größer

Etappen zum Aufbau einer Altersvorsorge- Erkennen der Lücken

Zusammenfassung

Gesundheitsreform und die private Krankenversicherung

Themen-Vorschau

Anlage vermögenswirksamer Leistungen (VWL)

Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)

Lebensstandardsicherung im Alter

Lücken der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Private Krankenversicherung (PKV)

Rechtsschutzversicherung

Unfallversicherung (UV)

Versicherungshilfe des Öffentlichen Dienstes

wichtigste Versicherung- Privathaftpflicht

Dateien-Download
Rechenschema Riesterrente
Zulagenrechner Förderrente
Versorgungslückenrechner
Auszahlung von Geldanlagen
Steuervorteil Basisrente

Betriebliche Altersvorsorge (bAV)

In der Einzahlungsphase

Sie ist nur für Angestellte im 1.Dienstverhältnis (Lohnsteuerklasse I-V) möglich. Selbständige mit Ausnahme von Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbH sind davon ausgeschlossen. Das gilt auch für Beamte. Angestellte im ö.D. mit VBL oder einer ähnlichen Versorgung haben damit schon eine bAV.

Bei der bAV unterscheiden wir 5 Durchführungswege:

  • Direktzusage/Pensionszusage (mit Rückdeckungsversicherung)
  • Unterstützungskasse
  • Direktversicherung
  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds

Diese können sowohl arbeitgeber- als auch arbeitnehmerfinanziert (Entgeltumwandlung) sein. Mischformen sind ebenfalls möglich.

Das im Dezember 1974 eingeführte Betriebsrentengesetz (Betr.AVG) enthält die gesetzlichen Grundlagen.

Bei der steuerlichen Behandlung im EStG für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfond ist festgelegt, dass Beiträge bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steuerfrei eingezahlt werden können. Im Jahr 2007 sind das 2520 € p.a. (210 € im Monat). Zusätzlich können weitere 1800 € p.a. steuerfrei eingezahlt werden, wenn keine Altzusage besteht. Eine steuerfreie Einzahlung kann auch in Unterstützungskassen und Rückdeckungsversicherungen bei Pensionszusagen erfolgen, deren Höhe nach verschiedenen Gesichtspunkten der Angemessenheit erfolgen kann. Üblich sind:

  • 75% vom Nettoeinkommen als Angestellter dürfen mit den Leistungen der bAV und der Rentenleistungen aus der GRV/Versorgungswerken nicht überschritten werden
  • Dabei wird von der Zusage bis zum Renteneintrittsalter 2,5-3 %/Jahr zugestanden

Bei vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Verträgen in Direktversicherungen und Pensionskassen konnte auch die pauschalisierte Besteuerung mit 20% (§40b EStG alte Fassung) plus anteilig Kirchensteuer plus Solizuschlag bis zu 1752 € p.a. erfolgen. Altverträge sind nach wie vor nutzbar.

Im Gegensatz zu anderen Formen der Altersvorsorge sind bei arbeitgeberfinanzierten Beiträgen bis zu 4 % der BBG keine SV-Beiträge zu entrichten. Das gilt auch für pauschal versteuerte Beiträge.

Bei Entgeltumwandlungen unter bestimmten Voraussetzungen (Altverträge aus Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) gilt das wie bei arbeitgeberfinanzierten Beiträgen aber nur bis 31.12.2008. Nach letzten Informationen in der Presse will die Regierung diese Begrenzung aufheben. Dazu erschien in der WELT vom 3.8.2007 ein Artikel: "Betriebsrenten werden weiter gefördert".

Bei Vergleichen unterschiedlicher Einkommensgruppen spielt also nicht nur der persönliche Steuersatz eine Rolle sondern auch das Überschreiten der BBG in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungen Ost und West. Oberhalb dieser BBG sind keine SV- Ersparnisse möglich. Das gilt auch für privat Kranken- und Pflegeversicherten.

Da die bAV weit umfassender in einem späteren Artikel behandelt wird, soll es damit genug sein, um vergleichende Betrachtungen durchführen zu können.

In der Auszahlungsphase

  • Bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds sind Renten oder Kapitalauszahlungen voll steuerpflichtig. Erfolgte eine Pauschalversteuerung so sind Kapitalauszahlungen steuerfrei, während Rentenleistungen mit dem Ertragsanteil wie bei Leibrenten versteuert werden.
  • Werkspensionen oder Kapitalauszahlungen aus Unterstützungskassen sind wie Arbeitslohn voll steuerpflichtig.
Wie schon zu betrieblich veranlassten Riesterverträgen beschrieben, sind in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherte seit 2004 veranlasst, volle Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Diese Zahlungsverpflichtung trifft auch dann zu, wenn der Vertrag privat weitergeführt wurde. Das gilt aber auch bei Kapitalauszahlungen. Hier wird 1/120 der Leistung für einen Zeitraum von 120 Monaten der Beitragspflicht unterworfen.

Dazu ein Beispiel:

Ablaufleistung 120.000 €, 1/120 der Ablaufleistung = 1000 € unterliegt in den nächsten 120 Monaten der Beitragspflicht.

Bei einem Allgemeinen Beitragssatz zur GKV von 13,9% + 0,9% Zuschlag und einem Pflegeversicherungssatz von 1,7% (zusammen = 16,5%) wären das monatlich 165 € und über einen Zeitraum von 120 Monaten 19.800 €. Privat Krankenversicherte zahlen diesen Beitrag nicht.

Zusammenfassung:

Gerade Gutverdienende mit einem hohen persönlichen Steuersatz sollten auch Entgeltumwandlungen ins Auge fassen. Sollten sie einen Bruttoverdienst oberhalb der BBG der gesetzlichen Rentenversicherung (2007: 5250 € West und 4550 € Ost) haben, ist es ihnen sowieso egal ob sie ab 2009 auch noch Sozialversicherungsersparnisse haben oder nicht, denn es wirkt sich bei Ihnen nicht oder nur anteilig aus. Andererseits werden sie privat krankenversichert sein, so dass sie in der Auszahlungsphase wieder fein raus sind. Bei Einkommen unter der BBG der GKV (2007: Ost und West 3562.50 €) ist eine zusätzlich SV-Ersparnis sowohl für Renten-, Arbeitslosen- Kranken und Pflegeversicherung von in der Regel über 20 % auch nicht zu verachten. Das gesparte Geld könnte man ja anlegen. Dann sind die Beiträge im Alter wie im Beispiel erläutert von 16,5 % auch noch zu verkraften.

Arbeitnehmer mit einer pauschalversteuerte bAV, wo die Pauschalsteuer auch noch der Arbeitgeber trägt, und bei der nach Ablauf eine steuerfreie Kapitalauszahlung erfolgt oder eine nach dem Ertragsanteil besteuerte Rente gezahlt wird, sollten sich dieses Privilegs bewusst sein. So etwas wird es nicht mehr geben.


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