Ab 2009 sind für Kapitaleinkünfte maximal 25 % Steuern zu zahlen. Wie das konkret aussieht, soll folgendes Beispiel demonstrieren:
10.000 € Kapitalerträge (wie Zinsen, Dividende oder Kursgewinne)Davon werden 25 % Abgeltungssteuer = 2500€
und davon 5,5 % Solidarzuschlag = 127,50€
also insgesamt 2637,50 € von den Banken und Sparkassen abgezogen und damit nur 7362,50 € gutgeschrieben. *
* Kirchensteuer können Anleger mit abziehen lassenAnleger müssen dann nur noch mit Freistellungsaufträgen Zinsen, Dividenden und Kursgewinne bis 801 € / 1602 € (Alleinstehende/Verheiratete) im Jahr steuerfrei stellen lassen (das ist der sogenannte Sparerpauschbetrag, der auch Werbungskosten wie Depotgebühren beinhaltet).
| Doch es gibt Ausnahmen: An der Besteuerung o.g. Produkte wird sich nichts ändern! Also ausgeschlossen davon sind Riester-Verträge, Rürup- Rentenversicherungen, Produkte der betrieblichen Altersvorsorge, private Renten- und Kapitallebensversicherungen. Nur für Policen, die vor dem Vertragsende verkauft oder gekündigt werden, gibt es Ausnahmen. Bei vor 2005 abgeschlossenen Verträgen ist bei einer Laufzeit unter 12 Jahren und bei danach abgeschlossenen Policen bei einer Laufzeit unter 12 Jahren und wenn der Kunde bei Kündigung keine 60 Jahre alt ist, eine Abgeltungssteuer auf die gemachten Gewinne zu zahlen. |
Kapitallebensversicherungen und private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, die nach 2005 abgeschlossen wurden und zur „Altersvorsorge“ dienen (Auszahlung frühestens zum 60. Geburtstag) müssen ihre Überschüsse nur zu 50 % besteuern, während alle anderen Kapitalanlagen das zu 100% tun müssen. Und bei vorher abgeschlossenen Verträgen bleiben sie bei einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren immer steuerfrei. Versicherungen brauchen sich in dieser Hinsicht also nicht zu beklagen.
Es bleibt also ein Rechenbeispiel, wenn bei Renteneintritt der Kapitalanleger entweder eine Zinsabschlagssteuer / Abgeltungssteuer oder bei Anlage in eine sofortbeginnende Rente das Kapital einzahlt, wo er bei Überschreiten des Rentenfreibetrages z.B. bei Beginn im 65. Lebensjahr 18 % seiner Rente mit dem persönlichen Steuersatz besteuert