Geregelt ist das in den §§237 ff. SGB V.
Danach haben KVdR Mitglieder Beiträge auf
- die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- Versorgungsbezüge (z.B. aus der betrieblichen Altersversorgung) und
- Arbeitseinkommen (z. B. aus selbstständiger Tätigkeit)
zu entrichten (§ 237 SGB V).
Werden mehrere Renten bezogen, beispielsweise eine Alters und Hinterbliebenenrente, dann werden die Renten zusammengezählt. Dabei erfolgt folgende Reihenfolge der Einkünfte:
- gesetzliche Rente,
- Versorgungsbezüge und
- Arbeitseinkommen
Diese Einkommen werden aber nur bis zur BBG der GKV (2007: Ost und West 3.562,50 €) berücksichtigt.
Wie hoch ist der Beitragssatz?
| Auf alle Einkünfte ist der volle allgemeine Beitragssatz der eigenen gesetzlichen Krankenkasse anzuwenden. Vom Rententräger erfolgt ein Zuschuss in Höhe von 50% des allgemeinen Beitragssatzes auf Antrag. Die Beiträge auf alle anderen Einkünfte tragen die Versicherten in voller Höhe selbst. Bis 31.12.2003 wurde auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen nur der halbe allgemeine Beitragssatz erhoben. Damit zahlen Personen, die eine Betriebsrente erhalten ab 2004 schlagartig dafür das Doppelte in ihre Krankenkasse. |
| Ab 1.4.2004 müssen Rentner den vollen Beitrag zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung von 1,7 % (bei Kinderlosigkeit 1,95 %) selber tragen. Beihilfeberechtigte zahlen davon nur die Hälfte. Für Versorgungsbezüge, Betriebsrenten und Arbeitseinkommen galt diese Regelung schon immer (§ 250 SGB V in Verbindung mit § 59 SGB XI). |
Wichtig!
| Mitversicherte Ehegatten von KVdR Mitgliedern sind ebenfalls Pflichtmitglieder und müssen eigene Beiträge auch auf Renten entrichten, die kleiner als 1/7 der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV sind (2007: 350 € West und 300 € Ost) |