Für freiwillig Versicherte hat sich das Beitragsrecht ab dem 1. 1.2004 erheblich verändert.
Im § 240 SGB V sind die beitragspflichtigen Einnahmen für diese Versichertengruppe beschrieben. Es wurde damit festgelegt, dass die Bemessungsgrundlage in der Satzung der Kasse zu regeln ist. Wörtlich heißt es in Absatz 1: »Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. « Eine ähnlich verklausulierte Formulierung findet sich dann auch in den Satzungen. Mitversicherte Ehegatten bleiben beitragsfrei mitversichert, wenn Ihre Rente kleiner als 1/7 der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV ist. Auf diese Renten ist anders als bei KVdR Mitgliedern kein Beitrag zu entrichten.
- der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- Versorgungsbezügen
- und Arbeitseinkommen
- auch Einnahmen aus anderen Quellen wie Zinserträge, Dividende, private Renten und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zur Beitragsberechnung bis zur BBG der GKV herangezogen.
Da gesetzliche Rente und Versorgungsbezüge zusammen selten diese Grenze erreichen, sind weitere Einkünfte in aller Regel der Beitragspflicht zu unterwerfen.
Die Beitragsbemessungsgrundlage wurde damit gegenüber Mitgliedern der KVdR erheblich verbreitert.
Die Einnahmen werden in folgender Reihenfolge gezählt:
- Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Versorgungsbezüge
- Arbeitseinkommen und sonstige Einnahmen
Während bis 31.12.2003 nur mit dem so genannten ermäßigten Beitragssatz für Versicherte ohne Krankentagegeldanspruch bei allen Einkommen gerechnet wurde, der rund 0, 8 % bis 1,5 % Punkte unter dem allgemeinen Beitragssatz liegt und Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen nur mit dem halben ermäßigten Beitragssatz belegt wurden, gilt dieses Privileg ab dem 1.1.2004 nicht mehr.
Dann gelten folgende Beitragsregeln:
| ab 1.1.2004 | bis 31.12.2003 | |
| Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung | allgemeiner Beitragssatz | ermäßigter Beitragssatz |
| Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen | allgemeiner Beitragssatz | ermäßigter Beitragssatz |
| Kapitaleinkünfte, Mieteinnahmen | ermäßigter Beitragssatz | ermäßigter Beitragssatz |
Hinweis:
Der neue Beitragssatz wird lediglich für Versorgungsbezüge und für Arbeitseinkommen gesetzlich geregelt. Die sonstigen Einkünfte bleiben Satzungsangelegenheit. Es hängt also von der Kasse ab, welcher Beitragssatz erhoben wird.
| Egal wie man versichert ist, als KVdR –Mitglied oder freiwillig, der Rentenversicherungsträger beteiligt sich an den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Jedem steht ein Zuschuss in Höhe von 50 % des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen zu, der per 1.1. eines Kalenderjahres gegolten hat. |
Der Zuschuss wird nur auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt.
Bezieht man mehrere Renten, beispielsweise eine Alters und eine Hinterbliebenenrente, so wird der Zuschuss aus der Summe der Renten berechnet.
Natürlich sollte jeder Versicherte wissen, dass der Gesetzgeber in den letzten Jahren einige Änderungen beschlossen hat, die die Lage für Rentner und Pensionäre in der GKV erheblich verschlechtert hat.
- So entfällt seit 1.4.2004 der Zuschuss zur Pflegepflichtversicherung.
- Neuregelungen ab 1.7.2005
Nachdem die Bundesregierung ursprünglichen Absicht hatte Zahnersatz und Krankengeld privat absichern zu lassen, bleiben dies Leistungen bei der Krankenkassen und sind aber ab dem 1.7.2005 von den Versicherten alleine zu finanzieren.
| Deshalb wird ein Zusatz Beitrag für den Zahnersatz und das Krankengeld von 0,9 % erhoben. Der allgemeine Beitragssatz, der von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen ist, wird dann um 0,9 % gesenkt. Damit hat jeder gesetzlich Krankenversicherte 0,45% mehr zu zahlen. Diese Regelung gilt auch für Rentner: Sie erhalten zukünftig weniger Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung. Dieser Zusatzbeitrag ist auch auf Versorgungsbezüge zu entrichten. Logisch klingt die Regelung zum Krankengeld nicht. Schließlich haben Rentner keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dieser Beitrag stellt eine Art Solidaritätsbeitrag der Rentner zum Gesundheitswesen dar. |
| Die so genannte paritätische Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge, bei der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge je zur Hälfte tragen, wird damit aufgegeben. |
Zum besseren Verständnis sollte das folgende Rechenbeispiel dienen. Der Versicherte ist Mitglied bei der Barmer- Ersatzkasse. Deshalb sind für das Jahr 2007 die dortigen Beitragssätze als Grundlage ausgewählt.
| Mitglied in der KVdR | freiwillig versichert in der GKV | ||
| Rentenbeitrag (brutto) | 1.200 € | ||
| KV-Beitrag (14,4%) | 172,80 € | 172,80 € | |
| Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers (7,2 %) | 86,40 € | 86,40 € | |
| Beitragsanteil des Rentners/Rentnerin (7,2 %) | 86,40 € | 86,40 € | |
| gesetzlicher Zusatzbeitrag 0,90 % | 10,80 € | 10,80 € | |
| Pflegeversicherungsbeitrag 1,70 % | 20,40 € | 20,40 € | |
| Versorgungsbezug | 500 € | ||
| KV-Beitrag (14,4 % + 0,9 % = 15,3 %) | 76,50 € | 76,50 € | |
| Pflegeversicherungsbeitrag 1,70 % | 8,50 € | 8,50 € | |
| weitere Einkünfte wie Zinsen, Dividende, private Renten, Mieten u.a. | 1.863 € | ||
| KV-Beitrag (13,6 % + 0,9 % = 14,5 %) | 0 € | 270,14 € | |
| PV-Beitrag (1,7 %) | 0 € | 31,67 € | |
| Summe | 3.563 € | 202,60 € Eigenbeitrag |
504,41 € Eigenbeitrag |
Die weiteren Einkünfte wurden so ausgewählt, dass die Summe der Einkünfte gerade die BBG für 2007 von 3562,50€ überschreitet.
Was kann man daraus ersehen?
Versicherte, die nicht Mitglied der KVdR werden können, zahlen bei weiteren Einkommen mächtig drauf. Da insgesamt bei mittleren und höheren Einkommen auch im Alter bei entsprechender Vorsorge mit den dann zur Verfügung stehenden Einkommen die BBG teilweise auch weit überschritten wird, sollte sich diese Einkommensgruppe damit unbedingt langfristig auseinandersetzen. Und außerdem ist damit zu rechnen, dass die BBG und die Beitragssätze auch weiter steigen werden.
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Krankenversicherung betrug:
2003 41.400 € p.a. bzw. 3.450 € monatlich,
2004 41.850 € p.a. bzw. 3.487,50 € monatlich,
2005 42.300 € p.a. bzw. 3.525 € monatlich,
2006 42.750 € p.a. bzw. 3.562,50 € monatlich.
Sie hat sich in 5 Jahren von 3.450 € auf jetzt 3.562,50 €, also um 112,50 € erhöht. Wer in dieser Höhe weitere Einkünfte hätte, müsste dafür einen Beitrag von 13,6 % + 0,9 % + 1,9 % = 16,2 % entrichten, was in Zahlen monatlich 18,23 € und 218,70 € p.a. bei der Barmer- Ersatzkasse entsprechen würde.