Konsequenzen beim Aufbau der Altersvorsorge für freiwillig- und Pflichtversicherte in der GKV |
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( KVdR- Krankenversicherung der Rentner)
In der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), die eine interne Abteilung innerhalb der gesetzlichen Krankenkassen darstellt, ist man versichert, wenn man bestimmte Kriterien erfüllt. Noch 1983 brauchte kein Rentner oder Pensionär Beiträge dafür entrichten und eine Einschränkung war auch nicht vorgesehen. Aktuell interessiert es jeden, weil die Beitragszahlung für Mitglieder der KVdR und derjenigen, die als freiwillig versicherte Mitglieder zählen und damit nicht dazu gehören, unterschiedlich sind.
Die Mitgliedschaft in der KVdR ist ausgeschlossen,
- solange der Rentner aus anderen Gründen krankenversicherungspflichtig ist, z. B. als krankenversicherungspflichtiger Beschäftigter.
- wenn er noch hauptberuflich erwerbstätig (selbstständig oder nicht selbstständig beschäftigt) ist. Die Mitgliedschaft wird bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit hinausgeschoben.
- wenn der gesetzlich Krankenversicherte aufgrund eines anderen Sachverhaltes krankenversicherungsfrei ist (z. B. als Beamter, Ruhegehaltsempfänger oder aufgrund einer Beschäftigung mit einem Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze/ Versicherungspflichtgrenze der GKV bezogen (2007: Ost und West 3.975 €)
Außerdem gibt es noch eine sogenannte 9/10 Regelung, ob der Versicherte in der GKV freiwillig versichert ist oder nicht. Aus Fakten & Tipps von Rudolf Bönsch wird sie folgendermaßen definiert:
Die Zuordnung ist abhängig davon, ob Sie in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung waren.
Versicherungspflicht in der KVdR tritt ein, wenn Sie in der zweiten Hälfte Ihres Berufslebens mindestens zu 90 % als Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung verbracht haben. Zugrunde gelegt wird der Zeitraum zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und dem Rentenantrag. Dieser Zeitraum wird auch als Rahmenfrist bezeichnet. |
Hinweis!
| Diese Regel gilt wieder seit dem 1.4.2002. Bis dahin hatte eine »verschärfte Version « gegolten die 90 % mussten mit Pflichtbeiträgen belegt sein. |
Wer ist davon möglicherweise betroffen?
| Sie werden nicht Pflichtmitglied, wenn Sie in der zweiten Hälfte Ihres Berufslebens zu mehr als einem Zehntel gar nicht versichert gewesen sind oder privat versichert waren (z. B. Beihilfeberechtigter) oder freie Heilfürsorge (Bundeswehr, Polizei etc.) erhalten haben. Die Zeiten der Mitgliedschaft können sowohl eigene Zeiten als auch Zeiten der Familienversicherung (vor dem 31.12.1988 Ehegattenversicherung) sein. Der familienversicherte Ehegatte » erbt« sozusagen den Status des Ehegatten. Dies ist vor allem für Frauen von Bedeutung. |
Achtung!
Wenn Sie sich im April 2002 dafür entschieden haben, freiwilliges Mitglied zu bleiben, dann können Sie das nicht wieder rückgängig machen!
Für welche Einnahmen sind Beiträge zu entrichten?
Dabei wird in KVdR Mitglieder und freiwillig Versicherte der GKV unterschieden, die unterschiedlich behandelt werden.
Pflichtversicherte in der KVdR
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Geregelt ist das in den §§237 ff. SGB V.
Danach haben KVdR Mitglieder Beiträge auf
die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
Versorgungsbezüge (z.B. aus der betrieblichen Altersversorgung) und
Arbeitseinkommen (z. B. aus selbstständiger Tätigkeit)
zu entrichten (§ 237 SGB V).
Wer ... mehr
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Freiwillig Versicherte
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Für freiwillig Versicherte hat sich das Beitragsrecht ab dem 1. 1.2004 erheblich verändert.
Im § 240 SGB V sind die beitragspflichtigen Einnahmen für diese Versichertengruppe beschrieben. Es wurde damit festgelegt, dass die Bemessungsgrundlage in der Satzung der Kasse zu regeln ist. Wörtlich heißt ... mehr
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angezeigte Verweise: 1 bis 2 (von 2 insgesamt) Seiten: 1
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